Vorsorge Teil 4, Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung festgeschrieben.
Ist in der Verfügung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten, ist er für die behandelnden Ärzte verbindlich.

Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?
Wie bestimme ich, welche ärztlichen Maßnahmen und Eingriffe gewünscht sind und unter welchen Bedingungen auf
Maßnahmen verzichtet werden soll?

Richtet sich in erster Linie an den/die Arzt *in und an das Behandlungsteam.
Eine Patientenverfügung sollte mit dem Hausarzt besprochen werden.
Eine Patientenverfügung sollte schriftlich und mit Hilfe von Fachleuten erstellt werden.

Eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kann jederzeit formlos auch mündlich widerrufen und geändert werden.

Wie erfährt der Arzt*in von der Verfügung?
Informationskarte (am besten bei der Versichertenkarte aufbewahren/Geldbörse)
Bei der Aufnahme sollte darauf hingewiesen werden das es eine Patienten- bzw. Vorsorgevollmacht gibt. (Angehörige/ Begleiter)

Muss mein Wille beachtet werden?
In der Patientenverfügung geht es immer um Therapiereduktion, also um den Verzicht von Medikamenten,
Reanimation, Transfusionen oder Operationen.
Es geht nicht mehr um Heilung sondern um Lebensqualität und Schmerzlinderung im Sterbeprozess.
Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Hinterlegungsmöglichkeiten

Bundesnotarkammer
zentrales Vorsorgeregister
Postfach 080151
10001 Berlin
(Kosten 15,50€)
www.vorsorgeregister.de

Literaturquellen

https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Michaela Lukas